Übersicht der Gesetze
Grundgesetz
- Die Würde des Menschen ist unantastbar.
- Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
- Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit und unverletzliche Freiheit, insofern keine allgemein geltenden Gesetze Einschränkungen vorschreiben. (u.a. Server-Regelwerk)
- Jeder hat das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit, insofern keine allgemein geltenden Gesetze Einschränkungen vorschreiben. (u.a. Server-Regelwerk)
- Häuser und Wohnungen dürfen nur durch eine Freigabe der Judikative, bei Gefahr im Verzug oder durch Zustimmung des Besitzers durchsucht werden.
Strafgesetzbuch - StGB
§1 Allgemein
- Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn vor dem Tatzeitpunkt die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war.
- Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Strafkatalog welcher zum Tatzeitpunkt rechtskräftig war.
- Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
- Bereits der Versuch einer Straftat ist strafbar.
- Wer Beihilfe zu einer Straftat leistet oder dazu anstiftet, wird gleich dem Täter bestraft.
- Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
- Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist ggf. zu mildern.
- Im Falle eines fahrlässigen Handelns ist die Strafe, im Vergleich zum vorsätzlichen Handeln, entsprechend zu mildern.
§2 Leben und körperliche Freiheit
- (1) Mord
- Wer vorsätzlich einen anderen Menschen aus Mordlust, zur eigennützigen Bereicherung, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um dadurch eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, tötet.
- (2) Totschlag
- Wer einen anderen Menschen tötet, ohne die Merkmale des Mordes zu erfüllen.
- (3) Unterlassene Hilfeleistung
- Wer bei Unglücksfällen oder Notlagen nicht Hilfe leistet, obwohl dies den Umständen nach zumutbar wäre.
- (4) Körperverletzung
- Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder deren Gesundheit schädigt.
- (5) Gefährliche Körperverletzung
Wer die Körperverletzung
- 1. mittels Schusswaffen, Sportgeräte, Werkzeuge, Schlag-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen,
- 2. mittels eines hinterlistigen Überfalls oder
- 3. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
§3 Persönliche Freiheit
- (1) Freiheitsberaubung
- Wer einen anderen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt.
- (2) Hausfriedensbruch
- 1. Wer in Wohnungen/ Häuser, Geschäftsräume/ Firmen, befriedete Besitztümer oder abgeschlossene Räume widerrechtlich eindringt.
- 2. oder wer sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt.
- (3) Beleidigung
- Wer eine Person oder Unternehmen beleidigt.
- (4) Nötigung
- Wer einen anderen Menschen durch Gewaltanwendung oder Drohung zu einer Handlung zwingt, die jener nicht wünscht.
- (5) Erpressung
- 1. Wer versucht sich selbst oder Dritte rechtswidrig durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels zu Lasten eines anderen zu bereichern.
- 2. Bei der Erpressung von Staatsbediensteten fällt das Strafmaß deutlich höher aus.
- (6) Üble Nachrede
- Wer an Dritte eine unwahre Tatsache über eine Person oder Firma verbreitet, um die öffentliche Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden.
- (7) Meineid
- Wer vor Gericht oder einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle, wider besseres Wissen falsch aussagt.
- (8) Prostitution und Zuhälterei
- 1. Wer sexuelle Gefälligkeiten gegen Entgelt oder andere wirtschaftliche Güter anbietet oder beansprucht.
- 2. Wer eine andere Person zur Prostitution oder Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person gegen Entgelt verleitet oder zwingt.
- (9) Nachstellung
- Wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich
- 1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
- 2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
- 3. unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
- a) Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
- b) Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen
- 4. diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
- 5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.
- (10) Sexuelle Belästigung
- Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise belästigt.
- (11) Bedrohung
- 1. Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht.
- 2. Wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
§4 Vermögen und Eigentum
- (1) Diebstahl
- 1. Die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, in der Absicht rechtswidriger Zueignung.
- 2. Der Diebstahl gilt als schwer, wenn
- a) dabei die Hilflosigkeit einer Person, ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausgenutzt wird.
- b) eine Waffe oder vergleichbarer Gegenstände, zu deren Erwerb es einen Waffenschein bedarf, gestohlen wird.
- 3 Raub
- Der Diebstahl mit Hilfe von Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen eine andere Person.
- (2) Betrug
- Das Verschaffen eines rechtswidrigen Vermögensvorteils durch das Vorspielen falscher Tatsachen, wodurch ein Irrtum erregt wird.
- (3) Sachbeschädigung
- 1. Die vorsätzliche Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache ist eine Straftat.
- 2. Bei Sachbeschädigung staatlichen Eigentums fällt das Strafmaß deutlich höher aus.
- (4) Unterschlagung
- Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.
- (5) Hehlerei
- 1. Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, kauft oder sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern.
- 2. Eine besondere Schwere der Tat liegt vor, wenn gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande gehandelt wird.
- (6) Urkundenfälschung
Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine Urkunde fälscht oder eine gefälschte Urkunde gebraucht.
- 1. Eine besonders schwere Tat liegt vor, wenn
- a) die Tat gewerbsmäßig begangen wurde.
- b) als Mitglied einer Bande begangen wurde.
- c) der Rechtsverkehr durch eine große Anzahl von unechten Urkunden erheblich gefährdet wird.
- 2. Wer seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht ist schwerer zu bestrafen.
§5 Öffentliche Ordnung
- (1) Behinderung staatlicher Tätigkeiten
- 1. Wer die Tätigkeit staatlicher Behörden durch körperliche Handlungen, wider besseren Wissens durch Falschaussagen oder Verheimlichen behindert.
- 2. Wer die Notruffunktion staatlicher Einrichtungen missbraucht.
- (2) Amtsanmaßung
- Wer sich unbefugt mit der Ausübung eines öffentlichen Amtes befasst oder eine Handlung vornimmt, welche nur von Trägern des öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf.
- (3) Korruption und Amtsmissbrauch
- 1. Die Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung durch einen Staatsbeamten.
- 2. Die Weitergabe von Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind.
- 3. Die willentliche Begehung von Straftaten in Ausübung des Amtes.
- (4) Widerstand gegen die Staatsgewalt
- Wer Anweisungen eines Exekutivbeamten durch Androhung oder Anwendung körperlicher Gewalt nicht befolgt oder diesen zuwiderhandelt.
- (5) Verweigerung der Identitätsfeststellung
- Wer der Ausweispflicht gegenüber einem Staatsbeamten trotz Aufforderung nicht nachkommt.
- (6) Versammlungsrecht
- Eine Versammlung beschreibt eine öffentlich, zeitlich begrenzte, geplante örtliche Zusammenkunft ab 15 Personen.
- 1. Die Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung.
- 2. Die Organisation einer nicht genehmigten Versammlung.
- 3. Hiervon unberührt ist das Recht auf Streik gegen Arbeitsbedingungen nichtstaatlicher Firmen.
- (7) Illegales Glücksspiel
- 1. Wer an einem Glücksspiel ohne staatliche Genehmigung teilnimmt.
- 2. Wer Glücksspiel ohne staatliche Genehmigung veranstaltet, betreibt oder die Einrichtungen dafür bereitstellt.
- (8) Verstoß gegen Auflagen
- Wer gegen gerichtliche oder durch die Exekutive ausgesprochene Auflagen verstößt.
- (9) Erschleichung von Dienstleistungen
- Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zweckes dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel, den Zutritt zu einer Veranstaltung
- oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten.
- (10) Erregung öffentlichen Ärgernisses
- Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt.
- (11) Vortäuschen einer Straftat
- 1. Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, dass
- a) eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
- b) die Verwirklichung einer der im Gesetz genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe.
- 2. Wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten
- a) an einer rechtswidrigen Tat oder
- b) an einer bevorstehenden, genannten rechtswidrigen Tat zu täuschen versucht.
- (12) Illegale Hausbesetzung
- Wer widerrechtlich, durch Inbesitznahme eines fremden Gebäudes dies als Wohnraum oder Veranstaltungsort verwendet.
- (13) Mitführpflicht
- 1. Staatsbürger sind verpflichtet Personenidentifikationsdokumente (Personalausweis) mit sich zu führen, um ihre Identität gegenüber Dritten nachweisen zu können.
- 2. Die Mitführpflicht von Ausweisen und Dokumenten, die jemanden zum Tragen einer Waffe berechtigt.
- (14) Vermummungsverbot
Es ist verboten eine Aufmachung
- 1. zu tragen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.
- 2. beim Führen eines Fahrzeuges zu tragen. Insbesondere Hauben, Schleier oder Masken, die das ganze Gesicht oder wesentliche Teile des Gesichts verhüllen oder verdecken.
- 3. Ausnahmen sind:
- a) das Tragen reiner Kopfbedeckungen die das Gesicht freilassen.
- b) das Tragen von Gesichtsschutz beim Führen von offenen Fahrzeugen (besonders Bikes/Motorrädern) sowie beim Arbeiten in Bereichen, in denen man seine Lungen vor Staub schützen muss (Minen unter Tage).
- 4. Staatlichen Behörden steht es zu, bei Personen welche die in 14.1 und 14.2 genannten Aufmachung tragen, zu jederzeit einer Personenkontrolle zu unterziehen.
- 5. Das tragen einer solchen Aufmachung kann durch den anwesenden Exekutivbeamten mit einer Ordnungshaft von bis zu 4 Hafteinheiten belegt werden.
- 6. Die zuständige Behörde kann weitere Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
- (15) Straftaten gegenüber staatliche Einrichtungen
- Eine besondere Härte erfahren diejenigen, welche Straftaten gegenüber staatliche Fraktionen / Einrichtungen und/oder Veranstaltungen, sowie deren Angestellten und Personal vollziehen.
- Straftaten, die eine schwere körperliche Beeinträchtigung oder gar den Tod zur Folge haben, werden mit dem Höchstmaß an zu erwartender Strafe bemessen.
- (16) Missachtung von gerichtlichen Vorladungen
- Strafbar macht sich derjenige, der schuldhaft und/oder ohne begründete Entschuldigung, einer durch das Gericht oder dessen Amtsträgern ausgesprochenen Vorladung nicht nachkommt.
- (17) Besitz und Erwerb von staatlichen Sonderfahrzeugen
- Es ist verboten staatliche Sonderfahrzeuge für den privaten, nicht behördlichen Gebrauch zu erwerben oder zu besitzen. Unternehmern ist das ersteigern notwendiger Motorenteile für den Bau jener
- Fahrzeuge nur dann gestatten, wenn ein durch die Handelskammer erteilter Auftrag ausgestellt worden ist.
- Bei Zuwiderhandlung werden entsprechende Fahrzeuge gegen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 90% der ausgelegten Kosten konfisziert.
- Dieses Handeln wird der Handelskammer zu den Akten gegeben.
- Die Höhe der Aufwandsentschädigung wird am aktuellen Marktpreis des Fahrzeugs festgelegt. Hierzu wird Rücksprache mit der Handelskammer gehalten.
§6 Betäubungsmittel
- (1) Betäubungsmittel, Drogen oder illegale Gegenstände
- 1. Der Ankauf von Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände.
- 2. Der Verkauf von Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände.
- 3. Die Herstellung von Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände.
- 4. Der Besitz von Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände.
- 5. Die Weitergabe von Betäubungsmittel oder illegale Gegenstände.
- 6. Der Besitz von illegalen Medikamenten oder Betäubungsmitteln.
- 7. Der Handel von illegalen Medikamenten oder Betäubungsmitteln.
- 8. Der Anbau von Pflanzen mit bewusstseinsbeinflussenden Inhaltsstoffen ist strafbar.
§7 Waffen
- (1) Besitz
- 1. Wer eine Schusswaffe, Munition oder Waffenzubehör ohne erforderliche Lizenz besitz. Ausgenommen hiervon sind Taschenlampen- und Visieraufsätze.
- 2. Wer entgegen eines Verbotes durch Urteil oder Anweisung einer Exekutivbehörde Schusswaffen oder Waffenscheine besitzt.
- 3. Der Besitz von staatlichen Waffen und Polizeiequipment.
- 4. Der Besitz von nicht (auf die eigene Person) registrierten Schusswaffen.
- (2) Handel/Weitergabe
- 1. Der Handel von nicht registrierten Schusswaffen.
- 2. Die Weitergabe von nicht registrierten Schusswaffen.
- 3. Der Handel von staatlichen Waffen und Polizeiequipment.
- 4. Die Weitergabe staatlichen Waffen und Polizeiequipment.
- (3) Umgang/Nutzung
- 1. Wer Waffen in Form von Schlag-, Hieb-, Stich-, Wurf- oder Schusswaffen in der Öffentlichkeit trägt oder Schusswaffen außerhalb der dafür vorgesehenen Schießstätten abfeuert.
- 2. Wer Schusswaffen, Sportgeräte, Werkzeuge, Schlag-, Hieb-, Stich- oder Wurfwaffen, die dazu bestimmt sind, zumindest erhebliche Verletzungen zuzuführen, für eine Straftat verwendet.
- 3. Das Entfernen der Registriernummer einer Schusswaffe.
§8 Politik
- (1) Illegale Tätigkeiten
- 1. Gewählte Repräsentanten, die illegale Tätigkeiten ausführen, planen oder nachgewiesen beeinflussen, werden mit sofortiger Wirkung ihres Amtes enthoben.
- 2. Wer tatverdächtig in einer laufenden Ermittlung ist, darf nicht an einer Kandidatur teilnehmen.
- (2) Veruntreuung von Staatsgeldern
- Die Veruntreuung von Staatsgeldern führt zum Ausschluss aus dem jeweiligen Amt.
- (3) Ämter
- Gewählte Repräsentanten dürfen während ihrer Amtszeit kein Mitglied einer Fraktion sein.
§9 Onlinerecht (StateNet)
- (1) Digitale Inhalte
- Wer extremistische, rassistische, sexistische, religionsfeindliche, provokative, gewaltverherrlichende, brutale, nicht jugendfreie, illegale, urheberrechtlich geschützte Inhalte oder Hassreden verbreitet.
- (2) Urheberrecht
- Bürger, die das geistige oder kreative Werk eines anderen Bürgers als das Eigene ausgeben oder kennzeichnen oder ohne die Zustimmung des Urhebers veröffentlichen.
§10 Notwehr
Als Notwehrhandlung wird die Handlung bezeichnet, die der Verteidiger zur Abwehr des Angriffs vornimmt. Diese darf nur gegen den Angreifer selbst oder dessen Rechtsgüter gerichtet sein
Notwehr berechtigt zur erforderlichen Verteidigung. Eine Verteidigung ist erforderlich, wenn sie das mildeste aus allen möglichen und gleichwertigen effektiven Mitteln darstellt.
Beim Einsatz besonders gefährlicher Verteidigungsmittel ist im Regelfall ein gestuftes Vorgehen erforderlich. Von Bedeutung ist dies etwa für den Schusswaffengebrauch: Zunächst muss der Angegriffene deren Gebrauch androhen. Falls dies nicht effektiv ist, darf er im Anschluss einen Warnschuss abfeuern. Genügt auch dies nicht, darf er einen Schuss auf nicht lebenswichtige Körperteile abgeben. Erst wenn dies nicht genügt, darf er einen tödlichen Schuss als ultimo ratio abfeuern
Nicht erforderlich ist Notwehr, wenn der Angegriffene rechtzeitig staatliche Hilfe in Anspruch nehmen kann, die das bedrohte Gut ebenfalls effektiv schützen kann. Das Ausnahmerecht Notwehr ist daher gegenüber staatlicher Gewalt grundsätzlich behelfsmäßig.
Wer in Notwehr eine Tat begeht die unter Strafe steht, handelt nicht rechtswidrig sofern die in Notwehr handelnde Person folgende Merkmale erfüllt:
- befindet sich in einem gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff auf ein seiner Individualrechtsgüter
- die Notwehrhandlung muss geboten sein um diesen Angriff zu beenden
- muss die Kenntnis besitzen das sie sich in einer Notwehrlage befindet
- muss den Willen haben sich gegen seinen Angreifer zu wehren
Nothilfe - Dabei handelt es sich um Situationen, in denen Angriffe auf Rechtsgüter anderer Personen abgewehrt werden. Hierbei müssen dieselben Merkmale (Punkt 1. & 2.) analog zur Notwehr erfüllt sein.
Die Notwehrhandlung darf keine lebensbeendende Folge für den ursprünglichen Angreifer haben. Weiterhin darf diese Handlung nur gegen den Angreifer selbst gerichtet sein. Sollte der Angreifer aufgrund der Verteidigungshandlung das Bewusstsein verlieren, so ist der in Notwehr Handelnde verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zur Lebenserhaltung zu ergreifen.
§11 Werbung / Unlauterer Wettbewerb
- (1) Widerrechtliche Positionierung an fremden Firmensitzen
- Gesetzeswidrig handelt derjenige, der eine Werbung innerhalb der Werbe-Reichweite eines Unternehmens, das nicht das Seine ist, an dessen Sitz positioniert.
- (2) Rufschädigung konkurrierender Unternehmen
- Gesetzeswidrig handelt zudem jener, der Werbetafeln aufstellt, deren Aufschrift potentiell geeignet ist, ein anderes Unternehmen in dessen öffentlichen Ansehen
- herabzuwürdigen, beispielsweise (jedoch nicht ausschließlich) durch Rufmord.
- (3) Unlauterer Wettbewerb
- Wer eine Werbetafel aufstellt und hierbei unzulässige oder unlautere Mittel verwendet, um den eigenen Profit auf Kosten eines anderes Unternehmens zu steigern, handelt
- gesetzeswidrig.
- Hierunter fällt unter anderem, aber nicht ausschließlich, das Benennen anderer Unternehmen in der eigenen Werbung.
- (4) Widerrechtliche Positionierung von Werbeschildern
- Werbetafeln, welche nicht mit ausreichendem Abstand von Gefahrenstellen (etwa Stufen, Treppen, Fahrbahnen, Bürgersteige und Fußgängerüberwege) aufgestellt werden, und dadurch die Verkehrssicherheit beeinträchtigen oder gefährden, sind verbotswidrig aufgestellt.
- Der Verkehrsfluss für Kraftfahrzeuge und Fußgänger darf keinesfalls beeinflusst werden.
- (5) Verkehrsbehinderung durch Werbeschildpositionierung
- Als verbotswidrig aufgestellt gelten ebenfalls Werbetafeln, die Verkehrsteilnehmer insoweit behindern, als dass diese Ihren Weg nicht ohne Verlassen des Weges fortführen
- können.
- (6) Positionierung zu Fremdwerbungen
- Der Aufstellort eines Schildes ist so zu wählen, dass zu allen Richtungen mindestens etwa 5 Schildbreiten Abstand zu bereits aufgestellten Schildern besteht.
Straßenverkehrsordnung - StVO
§1 Allgemeine Vorschriften
- (1) Die Allgemeinen Vorschriften gelten im Straßen-, Luft- und Schifffahrtsverkehr.
- (2) Das Führen eines Fahrzeuges ist nur mit einer jeweiligen Lizenz zulässig.
- 3) Gegenseitige Rücksichtnahme
- 1. Die Teilnahme am Straßen-, Luft- und Schifffahrtsverkehr verpflichtet zu ständiger Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme.
- 2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt oder gefährdet wird.
- 3. Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen.
- (4) Zulassung
- 1. Nach dem Erwerb eines Fahrzeugs hat der Halter dieses auf direktem Wege bei der Zulassungsstelle zu registrieren. Dazu gehört ein ordnungsgemäßes Kennzeichen am Fahrzeug anzubringen.
- 2. Ein wiederholter Verstoß gegen §1 Absatz 4.1 VO gilt als vorsätzlich begangen und kann zum Entzug des Führerscheins führen, da der betroffene Fahrzeughalter dem Nachweis seiner Reife zum Führen eines Fahrzeugs schuldig geblieben ist.
- 3. Fahrzeuge ohne gültige Kennzeichen besitzen keine Straßenzulassung und dürfen demnach nicht die öffentlichen Straßen Innerorts und Außerorts sowie den High- und Freeway befahren. Ausnahmen bilden Landwirtschaftliche Fahrzeuge und Fahrzeuge des Fabrikats Barracks Semi, welche bei der Zulassungsstelle registriert sind.
- (5) Rauschmittel
- Die Teilnahme am Straßen-, Luft- und Schifffahrtsverkehr unter Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln ist verboten.
- (6) Die Zeichen und Weisungen von Einsatzkräften sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen und sonstigen Regelungen vor.
- (7) Das gewerbliche Befördern von Personen gegen Entgelt ist nur mit einem Personenbeförderungsschein zulässig.
- (8) Während der Fahrt, darf der Fahrzeugführer kein Mobiltelefon oder Tablet benutzen.
- (9) Die Verwendung der Hupe ist ausschließlich zur Warnung vor drohenden Gefahren zulässig.
- (10) Fahrzeugklassen
- 1. Motorräder, welche sich dauerhaft aus eigener Kraft und ausschließlich auf dem Boden fortbewegen und dabei mindestens zwei Räder und maximal drei Räder gleichzeitig Bodenkontakt haben.
- 2. Personenkraftfahrzeuge (PKW), welche sich dauerhaft aus eigener Kraft und ausschließlich auf dem Boden fortbewegen und dabei 4 Räder gleichzeitig Bodenkontakt haben.
- 3. Lastkraftwagen (LKW), welche sich dauerhaft aus eigener Kraft und ausschließlich auf dem Boden fortbewegen und dabei mindestens 5 Räder gleichzeitig Bodenkontakt haben.
- (11) Fußgänger müssen vorhandene Gehwege benutzen.
- (12) Gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr
- 1. Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er
- a) Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt;
- b) Hindernisse bereitet;
- c) einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet oder
- d) zusätzliche Flüssigkeiten, Gase oder Gasgemische aus einem gesondert Behältnis dem Treibstoff zu führt und dadurch eine höhere Geschwindigkeit oder Kraft erreicht
- macht sich strafbar
- 2. Der Versuch ist strafbar
§2 Straßen
- (1) Fahrbahnmarkierungen
- 1. Gelbe Linien trennen die Fahrbahn zum Gegenverkehr.
- 2. Doppelt gelbe Linien signalisieren absolutes Überholverbot und Überfahren der Linien.
- 3. Weiße Linien trennen Fahrspuren (meist gestrichelt) und signalisieren rechts den Fahrbahnrand (durchgezogen).
- 4. Bodenmarkierungen, welche den Verkehrsfluss anzeigen und STOP Markierungen, sind zu beachten.
- (2) Straßennutzung
- 1. Straßenfahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten Straßen und befestigten Wegen fahren.
- 2. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.
- 3. Das Fahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung ist verboten.
- 4. Die Benutzung von High- und Freeways mit Fahrrädern ist verboten.
- 5. Straßenrennen ohne amtliche Genehmigung sind verboten.
§3 Geschwindigkeiten
- (1) Langsame Fahrzeuge müssen darauf achten, dass der Verkehrsfluss nicht behindert wird.
- (2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften beträgt im Allgemeinen 80 km/h und für Lastkraftwagen 60 km/h.
- (3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften beträgt im Allgemeinen 130 km/h und für Lastkraftwagen 100 km/h.
- (4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf High- und Freeways beträgt im Allgemeinen 160 km/h und für Lastkraftwagen 100 km/h.
- (5) Auf High- und Freeways gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 65 km/h.
- (6) Grenzübergänge
- 1. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb von Grenzübergängen beträgt 100 km/h.
- 2. Ein Grenzübergang wird durch die Beschilderung gekennzeichnet.
- 3. Bei einer geschlossenen Schranke ist der Motor abzuschalten, das Fahrzeug nicht zu verlassen und den Anweisungen der Beamten Folge zu leisten.
§4 Abstand
- (1) Es ist stets ausreichend Abstand zu halten, um Auffahrunfälle zu vermeiden.
- (2) Stark bremsen ist nur bei drohender Gefahr und unter Beachtung des rückwärtigen Verkehrs zulässig.
- (3) Bei stockendem oder stehendem Verkehr ist stets ausreichend Abstand zu halten, so dass ohne zurücksetzten am Vordermann vorbeigefahren werden kann.
§5 Überholen
- (1) Ein Überholvorgang ist nur zulässig, wenn eine Gefährdung des restlichen Verkehrs auszuschließen ist.
- (2) Ein Überholvorgang ist nur zulässig, wenn ein deutlicher Geschwindigkeitsunterschied vorliegt und der Vorgang nicht mehr als 10 Sekunden dauert.
- (3) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
- (4) Bei mehrspurigen Fahrbahnen ist das Überholen links und rechts zulässig.
§6 Vorfahrt
- (1) Lichtzeichenanlagen welche "Rot" signalisieren sind als Stop-Schild anzusehen.
- (2) Sind keine Lichtzeichenanlagen vorhanden, regeln Schilder oder Bodenmarkierungen den Verkehr.
- (3) Sind keine Lichtzeichenanlagen, Schild- oder Bodenmarkierungen vorhanden gilt "Rechts vor Links".
- (4) Regelt eine Einsatzkraft den Verkehr, entfallen jegliche Vorfahrtsregeln.
- (5) Einsatzfahrzeuge mit aktiviertem Sondersignalen ist stets Vorfahrt zu gewähren. Missbrauch der Sondersignale steht unter Strafe.
- (6) Turn on Right, das Abbiegen nach Rechts ist auch bei "rot" zeigender Lichtzeichenanlage gestattet.
§7 Richtungsänderung
- Bei einer Richtungsänderung ist anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren.
§8 Halten und Parken
- (1) Jeder Halte- und Parkvorgang darf den restlichen Verkehr nicht beeinflussen.
- (2) Das Halten ist nicht zulässig
- 1. Direkt vor oder hinter einer Kreuzung, an rot markierten Bordsteinen, vor Ausfahrten und Garageneinfahrten, an unübersichtlichen Stellen oder wenn es ein Verkehrszeichen verbietet.
- 2. Ausgenommen ist das temporäre halten für das Be- und Entladen von Fahrzeugen für dort anliegende Firmen und Geschäftsräumen.
- (3) Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.
- (4) Das Parken ist nur auf gekennzeichneten Flächen zulässig.
- (5) Das Parken ist nicht auf Be- und Entladezonen öffentlicher Fabriken zulässig.
§9 Entfernen von Fahrzeugen
- (1) Das Abschleppen ist nur durch den Abschleppdienst/ Mechaniker zulässig.
- (2) Bei widerrechtlichem Halten oder Parken wird das Fahrzeug auf Kosten des Fahrzeughalters abgeschleppt.
- (3) Durch Anordnung von Exekutiv/Judikativ-Behörden dürfen nicht zulässige Fahrzeuge abgeschleppt werden.
- (4) Das Beschlagnahmen eines illegalen Fahrzeuges ist nur durch Exekutivbehörden zulässig.
§10 Beleuchtung
- Bei einschränkenden Sichtverhältnissen durch Wetter, Dämmerung oder Dunkelheit, sind die Lichteinrichtungen eines Fahrzeuges einzuschalten.
§11 Fahrzeugzustand
- (1) Der Fahrzeugführer ist für den Zustand seines Fahrzeugs verantwortlich.
- (2) Beim Auftreten von erheblichen Schäden ist die Fahrt sofort zu unterbrechen und eine Weiterfahrt vor der Reparatur verboten.
- (3) Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
- Nach einem Unfall muss jeder Beteiligte anhalten, sich um entstandene Schäden und Verletzte kümmern und darf den Unfallort bis zur Klärung der Umstände nicht verlassen.
- (4) Das Fahren auf öffentlichen Straßen oder Wegen mit eingeschalteter Unterbodenbeleuchtung ist verboten.
- (5) Wer Behältnisse in seinem Fahrzeug verbaut, welche geeignet sind, zusätzliche Flüssigkeiten, Gase und Gasgemische dem Treibstoff zuzuführen, um dadurch eine höhere Geschwindigkeit oder Kraft zu erreichen, macht sich strafbar.
§12 Einsatzfahrzeuge
- (1) Einsatzfahrzeuge mit aktivem Sondersignal sind von sämtlichen Regelungen der Verkehrsordnung befreit.
- (2) Nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit aktivem Sondersignal müssen alle Verkehrsteilnehmer am rechten Fahrbahnrand warten und das Einsatzfahrzeug passieren lassen. Dabei dürfen keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden.
Luft- und Schifffahrtsverkehr
§13 Parken, Starten und Landen von Luftfahrtzeugen
- 1. Das Parken, Starten und Landen ist ausschließlich in gekennzeichneten Bereichen zulässig.
- 1.1 Beim Parken dürfen keine gekennzeichneten Start- und Landebahnen blockiert werden.
- 1.2 Vor dem Starten ist der Zustand des Fluggerätes auf Mängel zu überprüfen.
- 1.3 Vor dem Landen ist der Landebereich auf andere Verkehrsteilnehmer oder Hindernissen zu überprüfen.
- 2. Notlandung
- 2.1 Eine absolute Notlage erlaubt das Landen außerhalb von gekennzeichneten Flächen. Eine absolute Notlage definiert sich durch:
- 2.1.1 Einen Technischen Defekt, der kein Weiterfliegen ermöglicht.
- 2.1.2 Eine Körperliche Beeinträchtigung, die kein sicheres Weiterführen des Fluggeräts zulässt.
- 2.2 Vor einer Notlandung oder unmittelbar danach ist die Polizei zu informieren.
- 2.1 Eine absolute Notlage erlaubt das Landen außerhalb von gekennzeichneten Flächen. Eine absolute Notlage definiert sich durch:
§14 Flugverbotszone
- Das Überfliegen, Parken, Starten und Landen ist in einer Flugverbotszone verboten.
- Als Flugverbotszonen gelten:
- 2.1 Fort Zancudo
- 2.2 Helikopterlandeplätze staatlicher Einrichtungen.
- 2.3 NSA Hauptquartier
§15 Zusatz
- 1. Das Ankern ist ausschließlich an künstlich angelegten Bootsanlegestellen zulässig.
- 1.1 Als Bootsanlegestellen gelten Holzstege, Betonstege, Marinas und Häfen.
- 2. §4; §5 Abs. 1,5; §8 Abs. 1; §9; §10 Abs. 1; §11 und §12 Abs. 1 gilt auch im Luft- und Schifffahrtsverkehr.
- 3. Nähert sich ein Einsatzfahrzeug mit aktivem Sondersignal müssen alle Verkehrsteilnehmer das Einsatzfahrzeug passieren lassen und dürfen dabei keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährden.
Strafprozessordnung - StPO
§ 1 Verfahrensgrundsätze
- (1) Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
- 1. Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
- 2. Vorladungen des Gerichts sind verpflichtend. Kommt man der Verpflichtung schuldhaft oder ohne begründete Entschuldigung nicht nach, ist dies mit einem Bußgeld und/oder Ordnungshaft bedroht. Erscheint ein Angeklagter nicht, kann gegen ihn Haftbefehl erlassen werden.
- 3. Ein Versäumnisurteil wird ausgesprochen, wenn der/die Angeklagte/n nicht zum anberaumten Gerichtstermin erscheint. In diesem Fall wird nach aktueller Beweislage entschieden.
- 4. Das Strafmaß kann in Versäumnisurteilen um bis zu 50% erhöht werden.
- (2) Ablehnung eines Richters
- 1. Ein Richter oder Staatsanwalt kann nur wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
- 2. Der Antrag auf Ablehnung kann vor oder während der Verhandlung kundgetan werden. Werden Anzeichen auf Befangenheit erst während der Verhandlung ersichtlich, so ist die Verhandlung fortzuführen, ein gesprochenes Urteil erhält : erst dann die Rechtskraft, wenn durch die nächsthöhere Instanz die Prüfung der Befangenheit durchgeführt und nicht festgestellt wird. Andernfalls findet eine erneute Verhandlung zu selben Bedingungen wie erstinstanzlich statt.
- 3. Die Befangenheit muss glaubhaft erläutert und anhand von Beweisen der jeweils höheren Instanz vorgelegt werden.
- 4. Ein entsprechender Antrag kann nur durch einen verifizierten Mandatsträger eingereicht werden.
- (3) Einspruch
- 1. bis 4. - entfällt -
- 5. Jede Person, die mit einem Bußgeldbescheid des San Andreas Police Department belegt wird, hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen Einspruch gegen den Bescheid einzulegen.
- 6. Nach Eingang des Einspruchs hat das San Andreas Police Department 7 Tage Zeit, um den Fall zu überprüfen und eine Entscheidung zu treffen. Sollte der Einspruch erfolgreich sein, wird der Bußgeldbescheid aufgehoben.
- 7. Sollte der Einspruch abgelehnt werden, hat die betreffende Person weitere 7 Tage Zeit, um vor Gericht gegen die Entscheidung Einspruch einzulegen.
- 8. Diese Regelungen gelten für alle Bußgeldbescheide des San Andreas Police Department, unabhängig von der Art des Verstoßes oder der Höhe des Bußgeldes.
- (4) Schriftverkehr
- 1. Der Schriftverkehr im Rahmen eines Strafprozesses ist nur als E-Mail über das StateV-Net oder das Justiz Postfach im Staatsforum zulässig.
- 2. An das Gericht oder die Staatsanwaltschaft gerichtete Erklärungen, Anträge und Begründungen sind nur schriftlich zulässig.
- (5) Zeugen
- 1. Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Gericht zu erscheinen und auszusagen.
- 2. Zeugen haben das Recht ihre Aussage zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst belasten.
- 3. Zeuge müssen vor der Vernehmung zur Wahrheit ermahnt, über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt und auf die Möglichkeit der Vereidigung hingewiesen werden.
- (6) Recht auf Verteidiger
- 1. Der Beschuldigte kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung einen Verteidiger als Beistand hinzuziehen.
- 2. Besitzt der Angeklagte nicht die nötigen Mittel oder verzichtet auf einen Verteidiger, hat er das Recht auf einen Pflichtverteidiger.
- (7) Öffentlichkeit
- Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht, einschließlich der Verkündung der Urteile und Beschlüsse, ist öffentlich.
- (8) Zeugnisverweigerungsrecht
- Zur Verweigerung des Zeugnisses ist berechtigt:
- 1. Der/die Ehegatte/in und Verlobte bzw. die in einer Lebenspartnerschaft äquivalente Person und der geschiedene Ehegatte.
- 2. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut wurde.
- 3. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, über das, was ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder bekannt geworden ist.
- 4. Journalisten über ihre Quellen insofern diese nicht dem letzten Hinweis der Ermittlungen dienen.
- (9) Rechtsprechung bei Nichtregelung
- Machen es Umstände unabdingbar, dass ein Recht festgelegt oder für den Einzelfall gesprochen werden muss, so obliegt es den Ministern des Ministry of Justice diese Rechtsprechung zu vollziehen.
§ 2 Maßnahmen der Behörden
- (1) Haftbefehl
- 1. Der Haftbefehl wird durch den Richter angeordnet und muss von der Staatsanwaltschaft beantragt werden.
- 2. Der Haftbefehl muss mindestens den vollständigen Namen, die Tat mit Zeit und Ort und den Haftgrund enthalten.
- (2) Vorläufige Festnahme
- 1. Eine Person kann ohne richterliche Anordnung vorläufig festgenommen werden, wenn: :
- a) Die Person bei der Durchführung einer Straftat durch die Exekutive beobachtet wird.
- b) Die Person sich aufgrund einer Flucht verdächtig macht.
- c) Die Identität der Person nicht sofort festgestellt werden kann.
- d) Fluchtgefahr der Person besteht.
- e) Die Gefahr besteht, dass diese Person Beweismittel vernichtet, verändert, unterdrückt oder fälscht.
- f) Die Gefahr besteht, dass diese Person Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirkt.
- g) Gefahr von der Person ausgeht.
- h) Eine Maßnahme im Gange ist, zu deren die Person aktiv schadhaften Einfluss nehmen kann.
- 2. Eine vorläufige Festnahme reguliert sich mit einem Mindestmaß von 10 Hafteinheit, durch Anwesenheit eines Richters max. 15 Hafteinheiten, jedoch nicht vor Beendigung der in §2 Abs 2.1.8 zu Grunde liegende Maßnahme.
- (3) GPS - Fußfessel
- 1. Ein Träger muss sich mindestens einmal alle 48 Stunden beim LSPD melden.
- 2. Ein Träger muss ständig telefonisch erreichbar sein.
- 3. Der Besitz und die Benutzung von Hieb-, Stich- und Schusswaffen ist einem Träger untersagt.
- 4. Das Orten der Fußfessel ist durch Anweisungen des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft zulässig.
- (4) Abfrage von Halterdaten
- 1. Die Exekutive ist befugt, die Halterdaten eines Fahrzeugs zu Ermittlungszwecken oder zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft zu überprüfen.
- 2. Anwälte sind berechtigt, Halterdaten eines Fahrzeugs von der Exekutive zu erfragen, um Rechtsansprüche ihrer Mandanten geltend zu machen.
- (5) Durchsuchungen
- 1. Häuser und Wohnungen dürfen nur durch eine Freigabe der Judikative, bei Gefahr im Verzug oder durch Zustimmung des Besitzers durchsucht werden.
- 2. Bei einem Durchsuchungsbefehl dürfen nur die Räume durchsucht werden, welche dem Beschuldigten tatsächlich gehören oder zur Verfügung stehen.
- 3. Die Exekutive darf bei begründetem Verdacht oder Hinweisen Fahrzeuge und Personen durchsuchen.
- (6) Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht
- 1. Die Aufhebung der ärztlichen Schweigepflicht kann nur durch einen Richter angeordnet werden.
- 2. Die Anordnung zur Aufhebung muss schriftlich beim LSMD eintreffen.
- (7) Drogentest
- 1. Bei einer Person, welche im Verdacht einer Ordnungswidrigkeit nach §1 Abs. 5 VO steht, kann durch die Exekutive ein Drogenschnelltest durchgeführt werden.
- 2. Die Entnahme einer Blutprobe für einen Drogentest muss durch einen Richter angeordnet werden.
- 3. Die Entnahme einer Blutprobe darf nur durch einen Arzt durchgeführt werden.
- (8) Platzverweise
- Die Exekutive kann zur Abwehr einer Gefahr oder zur Beseitigung einer Störung:
- 1. Eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen.
- 2. Einer Person vorübergehend das Betreten eines Ortes für maximal 48 Stunden verbieten.
- (9) Beschlagnahme von Fahrzeugen
- 1. Fahrzeuge dürfen für eine Dauer von höchstens 24h vom PD beschlagnahmt und durchsucht werden wenn,
- a) die Durchsuchung durch einen Richter angeordnet wurde. Diese Anordnung darf mündlich ausgesprochen werden. In Abwesenheit der Richterschaft darf dies auch ein Staatsanwalt anordnen.
- b) das Fahrzeug im direkten Zusammenhang mit der zur Last gelegten Straftat ( keine Ordnungswidrigkeit ) in Verbindung steht.
- c) das Fahrzeug aufgrund eindeutiger Ermittlungen, Teil einer Straftat ist.
- 2. Auf Anordnung des Gerichts und im Einzelfall können besagte Fahrzeuge für einen erweiterten Zeitraum von erneut 24 Stunden in Verwahrung gehalten oder frühzeitig wieder zur Aushändigung freigegeben werden.
- 3. Nach Beschlagnahmung und Sicherstellung möglicher Beweise ist das Fahrzeug unverzüglich dem Fahrzeugführer wieder auszuhändigen.
- 4. Die Durchsuchung der Fahrzeuge darf zwingend nur durch mindestens 2 Officer vollzogen werden. Über sämtliche Gegenstände ist Protokoll zu führen.
- 5. Ein Regressanspruch aufgrund von Verlust oder abhandenkommen von Gegenständen, welche sich im Auto befanden, jedoch nicht zur Straftat beigetragen haben, ist nur an die Behörde zu stellen, welche die Durchsuchung durchgeführt hatte.
Ein Entschädigungsanspruch gegenüber dem Officer, welcher die Durchsuchung durchführte, steht nur der Behörde, im Nachhinein, zu.
§ 3 Ermittlungsverfahren
- (1) Miranda Warning
- 1. Einem Beschuldigten müssen unmittelbar bei deren Festnahme die “Miranda Warnings” verlesen werden.
- 2. Die “Miranda Warnings” lauten:
- “Sie haben das Recht zu schweigen. Alles was Sie sagen, kann und wird vor Gericht gegen Sie verwendet werden. Sie haben das Recht auf einen Anwalt. Wenn Sie sich nachweislich keinen leisten können, wird Ihnen, sofern verfügbar, ein Pflichtverteidiger vom Staat gestellt. Haben Sie ihre Rechte verstanden?”
- 3. Sollten die “Miranda Warnings” nicht verlesen werden, entfallen alle in diesem Zusammenhang anfallenden Anklagepunkte.
- 4. Die “Miranda Warnings” gelten spätestens nach der zweiten vollständigen Verlesung als verstanden.
- (2) Einstellung eines Verfahrens
- 1. Das Einstellen eines Verfahrens kann durch den Beschuldigten oder dessen Anwalt beantragt werden.
- 2. Bei der Einstellung eines Verfahrens müssen GPS-Fußfesseln abgenommen und beschlagnahmte Gegenstände zurückgegeben werden.
- 3. Bei der Einstellung oder dem Beginn der Hauptverhandlung eines Verfahrens endet das Ermittlungsverfahren.
§ 4 Hauptverhandlung
- (1) Vorbereitungen
- 1. Der Termin der Hauptverhandlung wird vom zuständigen Richter anberaumt.
- 2. Die Hauptverhandlung darf frühestens 24 Stunden nach Zustellung der Vorladung angesetzt sein, es sei denn alle Beteiligten stimmen einem früheren Termin zu.
- 3. Alle Beteiligten müssen schriftlich vorgeladen werden.
- (1) Anwesenheitspflicht
- 1. Der Angeklagte darf sich nicht aus einer Verhandlung entfernen. Das Gericht kann Maßnahmen einleiten, um die Entfernung zu verhindern.
- 2. Bei einer Unterbrechung der Verhandlung kann der Angeklagte in Gewahrsam gehalten werden.
- (3) In dubio pro reo
- Das Gericht entscheidet über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Im Zweifel für den Angeklagten.
- (4) Ablauf
- 1. Eine Hauptverhandlung beginnt mit der Überprüfung der Anwesenheit der Angeklagten, der Verteidiger und gegebenenfalls vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen durch den Richter. Zusätzlich muss überprüft werden, ob Beweismittel herbeigeschafft wurden.
- 2. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- 3. Die Anklage wird vom Staatsanwalt verlesen.
- 4. Der Angeklagte wird zur Sache vernommen.
- (5) Beweis
- 1. Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.
- 2. Die Zulässigkeit eines Beweises überprüft das Gericht.
- a) Beweise sind zulässig, wenn diese in Verbindung zum Fall stehen.
- b) Beweise sind unzulässig, wenn diese auf rechtswidriger Basis erhoben wurden.
- 3. Die Vereidigung von Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung.
- (6) Recht des letzten Wortes
- 1. Nach der Beweisaufnahme erhalten Staatsanwalt und Angeklagter zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
- 2. Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu.
- 3. Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen hat.
- 4. Dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
- (7) Verteidigung der Angeklagten
- 1. Die Rechtsvertretung von Angeschuldigten oder Angeklagten eines Strafverfahrens darf nur durch zugelassene Rechtsanwälte vorgenommen werden; der Rechtsanwalt ist dem Gericht vor Beginn der Hauptverhandlung anzugeben.
- 2. Die Verteidigung der Angeklagten begrenzt sich auf einen Rechtsanwalt.
- 3. Bei begründetem Fernbleiben des Rechtsanwalts kann auf Antrag des Beschuldigten ein anderer Rechtsanwalt zur Verteidigung eingesetzt werden.
§ 5 Urteil
- (1) Urteil
- 1. Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
- 2. Das Urteil muss die wirkenden Paragraphen des Gesetzes enthalten.
- 3. Bei Abwesenheit des Angeklagten, muss das Urteil binnen 24 Stunden dem Beschuldigten schriftlich mitgeteilt werden.
- (2) Strafmöglichkeiten
- 1. Folgende Strafen sind möglich:
- a) Geldstrafe
- b) Freiheitsstrafe
- c) Gutachten
- 2. Bei Zahlungsunfähigkeit einer Geldstrafe sind folgende Alternativen möglich:
- a) Pfändung
- b) Sozialarbeit
- c) Ersatzhaftstrafe
- 3. Ist der Verurteilte/Beschuldigte nicht in der Lage die entsprechende Geldstrafe zu leisten, hat er die Möglichkeit auf Antrag, welcher an die Justiz zu wenden ist, die Geldstrafe ersatzweise in eine Haftstrafe umwandeln zu lassen.
- 4. Die Entscheidung über die Anwendung dieser Möglichkeit obliegt einem Richter, in Intern geregelten Ausnahmefällen darf dies auch ein Staatsanwalt entscheiden.
- (3) Sozialarbeit
- 1. Während der Sozialarbeit ist es Pflicht eine GPS-Fußfessel zu tragen.
- 2. Die Rahmenbedingungen der Sozialarbeit werden durch das Urteil festgesetzt.
- 3. Der Verstoß gegen die Auflagen kann zu einem anderen Strafmaß, wie Geld- und Freiheitsstrafe festgelegt werden
- (4) Strafmaß
- 1. Das Additionsprinzip bei dem alle Straftatbestände einer Tat abgestraft werden, ist unzulässig.
- 2. Bei der Findung des Gesamtstrafmaßes wird nur die begangene Straftat zur Bemessung des Strafmaßes herangezogen, die mit der höchsten Einzelstrafe bedroht ist.
§ 6 Festlegung Gerichtskosten
Strafprozesse gegen den Staat: 33% des Streitwertes
Gebührentabelle für Zivilprozesse:
Streitwert in $ | Min. Gerichtsgebühr in $ | Max. Gerichtsgebühr in $ |
---|---|---|
1$ - 999$ | 100$ | 250$ |
1.000$ - 4.999$ | 500$ | 750$ |
5.000$ - 9.999$ | 1.200$ | 3.000$ |
10.000$ - 24.999$ | 3.000$ | 6.000$ |
25.000$ - 99.999$ | 5.000$ | 10.000$ |
100.000$ - 149.999$ | 8.000$ | 16.000$ |
150.000$ - 249.999$ | 10.000$ | 20.000$ |
250.000$ - 499.999$ | 20.000$ | 30.000$ |
500.000$ - 999.999$ | 35.000$ | 52.500$ |
Insolvenzverfahren | Pauschal 17,5% der Insolvenzmasse |
§7 Entschädigung bei Unschuld
Wird ein Beschuldigter gerichtlich freigesprochen, so steht Ihm eine Entschädigung zu, welche aus der Staatskasse zu entrichten ist. Die Entschädigung setzt sich wie folgt zusammen:
- 1. Haft- & Sicherheitsverwahrung mit 250$ / Tag
- 2. Fußfessel mit 50$ / Tag
- 3. Kündigung bei Arbeitgeber: 75$ / Tag inkludiert der Arbeitsausfall Entschädigung
§ 8 Verjährung
- (1) Strafbare Handlungen die nicht zur Anzeige gebracht wurden verjähren nach 3 Monaten.
- (2) Verurteilungen dürfen nach 4 Monaten sozial konformen Lebens nicht mehr negativ ausgelegt werden, entsprechende Akten sind dann zu löschen. Erneute Straffälligkeit hat aufschiebende Wirkung.
- (3) Strafbare Handlungen die den §2 Abs.1 Nr. 1.1 StGB erfüllen, unterliegen keiner Verjährung.
Innerhalb dieses Gesetzes gilt, wer eine Tat begeht die unter Strafe steht wird mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafe bestraft.
§ 9 Deal
- (1) In Fällen deren öffentliches Interesse als gering einzuschätzen ist, kann ein Mitarbeiter der Justiz ab Rang Staatsanwalt einen Deal in Betracht ziehen. Hierbei handelt der jeweilige Mitarbeiter im Austausch gegen ein Geständnis des Beschuldigten oder im Austausch sachdienlicher Hinweise ein Strafmaß mit ihm oder dessen Rechtsvertreter aus.
- (2) Die angebotene Strafe muss zwingend ein dem Rechtsgedanken getreues Maß annehmen: es darf die zur Last gelegten Straftaten nicht beleidigen und auch darf es nicht das Höchstmaß sein.
- (3) Ein solches Angebot ist immer niedriger als das Strafmaß, welches durch eine Verurteilung im Strafverfahren zu erwarten wäre.
- (4) Bei der Aushandlung des Strafmaßes ist der Mitarbeiter in seiner Entscheidung frei.
- (5) Sind beide Seiten mit dem getroffenen Handeln einverstanden, so wird nach dem 4 Augen Prinzip der Deal vereinbart.
- (6) Das 4-Augen-Prinzip darf durch jeden weiteren Mitarbeiter der Justiz oder eines an der Verhaftung unbeteiligten Mitarbeiter des SAPD als zweite Person bezeugt werden.
- (7) Jedweder Deal, der auf diesem Wege festgehalten wird ist im weiteren Verlauf unbestreitbar. Ein Widerspruchsrecht besteht nicht.
- (8) Innerhalb dieser Verfahrensweise ist es erlaubt Haft und oder Geldstrafen anzubieten, beides kann auch als einzige Strafe auftreten.
- (9) Es können so sämtliche Tatvorwürfe abgehandelt werden
- (10) Zur Anwendung des Deals muss mind. eine der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- a) Geständnis
- b) sachdienliche Hinweise
§ 10 Schnellverfahren
- (1) Liegen die Voraussetzungen für einen Deal nach § 9 StPO nicht vor, so besteht die Möglichkeit, ein sogenanntes Schnellverfahren durchzuführen.
- (2) Im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft die Möglichkeit vor dem Richter den Antrag (schriftlich oder mündlich) auf ein Schnellverfahren zu stellen, wenn der Sachverhalt aufgrund der Beweislage oder Einfachheit zur sofortigen Verhandlung geeignet ist.
- (3) Gibt der Richter dem Antrag der Staatsanwalt statt, wird die Hauptverhandlung sofort oder binnen einer Frist von 48 Stunden durchgeführt.
- (4) Der Beschuldigte muss bei diesem Verfahren anwesend sein.
- (5) Die Durchführung des Schnellverfahrens erfolgt analog der §§ 4 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 und 5 der StPO.
§ 11 Strafgericht
- (1) Strafverfahren, welche ein geringeres öffentliches Interesse, sowie einen als trivial zu beurteilenden Sachverhalt vorweisen, können auf Antrag der Exekutivbehörden vor dem Strafgericht abgehandelt werden.
- (2) Verfahren, die vor dem Strafgericht verhandelt werden, unterliegen einer vereinfachten Behandlung
- a) Die Anklage kann durch die Staatsanwaltschaft oder durch einen vom vorsitzenden Richter dazu berechtigten Exekutivbeamten vertreten werden
- b) Angeklagte/r, Zeugen, Geschädigte/r werden durch den vorsitzenden Richter befragt
- c) Das Urteil wird nach Anhörung der geladenen Zeugen oder Akteneinsicht oder Prüfung der Beweismittel gefällt
- d) gegen gesprochene Urteile können keine Rechtsmittel eingelegt werden
- e) Verurteilte haben das Recht nach Urteilsspruch Gründe vorzubringen, die nach Beurteilung des Richters zu einer Minderung des Urteils führen können
- f) Bei Nicht Erscheinen des Angeklagten wird ein Abwesenheitsurteil gefällt und dem Verurteilten schriftlich zugestellt
- g) Urteile werden wie folgt vollstreckt:
- 1. Geldstrafen müssen sofort beglichen werden
- 2. Haftstrafen sind zum genannten Termin anzutreten.
- h) bei Abwesenheitsurteilen ergeht automatisch der Haftbefehl.
- (3) Der Beschuldigte hat das Recht, sich von einem Rechtsanwalt vor dem Strafgericht vertreten zu lassen.
- (4) Beweise der Verteidigung müssen 48 Stunden vor einer fest terminierten Abhandlung vor dem Strafgericht schriftlich eingereicht werden. Bei kurzfristiger Einberufung des Strafgericht, können diese bis zum Beginn der Abhandlung vorgebracht werden.
- (5) Der Beschuldigte hat das Recht, bei entschuldigter Abwesenheit, die mindestens 24 Stunden vor Verhandlungsbeginn bekannt gegeben werden muss, einmal eine Verschiebung des Termins auf einen der beiden nächsten Tage des Strafgerichts zu beantragen.
Handelsgesetzbuch - HGB
§ 1 Handelskammer
- 1. Die Handelskammer ist samt ihren Mitarbeitern und Ministern die oberste Stelle aller Belange der wirtschaftlichen Angelegenheiten in diesem Staate.
- 2. Sie dient als oberste Behörde dem Allgemeinwohl.
- 3. Sie ist befugt über den Handel im Inland sowie im Im- und Export maßgebliche Entscheidungen zu treffen.
- 4. Unternehmen und deren Inhaber sind dazu verpflichtet, den Mitarbeitern und Ministern dieser Behörde jederzeit Zugang und Einblick in die Geschäftsunterlagen und Konten sowie Zugang in die Räumlichkeiten und deren Lager zu ermöglichen. Vorladungen der Handelskammer sind rechtsverbindliche Einladungen derer Folge zu leisten sind. Mehrmaliges verschuldetes Nichterscheinen nach Vorladung kann unternehmerische Folgen für den jeweiligen Inhaber nach sich ziehen. Im Einzelfall kann dies bis zur Schließung des Unternehmens führen.
- 5. Sie darf die Identität und die Gültigkeit gesetzlicher Dokumente aller Personengruppen jederzeit prüfen. Des Weiteren ist es möglich, Informationen zur Identität der Personen auch anderweitig in Erfahrung zu bringen. Sie ist auch berechtigt, Platzverweise,zum Zweck der Sicherheit und Ordnung in und um das Gebäude der Handelskammer, zu erteilen.
- 6. Weiter ist Sie Entscheidungsträger bei Verstößen gegen dieses Gesetz, ihr obliegt es Firmen und Unternehmen den Handel zu untersagen, diese vorübergehend zu schließen sowie im erforderlichen Fall auch die Zwangsenteignung oder Pfändung zu vollziehen.
- 7. Unternehmen und Wertgegenstände, welche durch die Handelskammer enteignet oder gepfändet wurden, werden nach Möglichkeit und Aufwand wieder dem Markt zugeführt. Dies geschieht durch Verkauf oder öffentliche Auktion. Die Teilnahme an Auktionen wird durch die Handelskammer für jede einzelne spezifiziert.
§ 2 Handelsregistereintragung
- 1. Jegliche Form von Gewerbe muss bei der Handelskammer gemeldet sein.
- 2. Um sein Gewerbe registrieren zu lassen, werden Ausweis und Gewerbeschein benötigt.
- 3. Der Handelskammer sind unverzüglich alle für die Geschäftsbeziehung wesentlichen Tatsachen anzuzeigen.
- 4. Der registrierte Inhaber übernimmt die Haftung für das Unternehmen.
- 4.1. Bei der Handelskammer kann nur eine Person als Inhaber pro Unternehmen eingetragen werden. Weitere Eigentumsverhältnisse müssen mit einem Teilhabervertrag geregelt werden. Ansprüche von Teilhabern auf ein Unternehmen sind zivilrechtlich bei der Justiz einzuklagen.
- 5. Jeder Unternehmer, der ein Gewerbe betreiben möchte, ist verpflichtet ein Geschäftsgebäude käuflich zu erwerben.
- 5.1 Unternehmer die eine Dienstleistung anbieten, sind verpflichtet sich passende Büroräume anzueignen.
- 6. Neue Firmen, Dienstleister oder Hotels müssen binnen 3 Tagen bei der Handelskammer eingetragen werden.
- 7. Anbieter einer Dienstleistung sind dazu verpflichtet, die Dienstleistung bei der Eintragung möglichst genau zu kategorisieren.
- 8. Eingetragene Dienstleistungsunternehmen dürfen nur Dienstleistungen in der eingetragenen Kategorie anbieten.
- 9. Ein Inhaber eines Unternehmens ist verpflichtet, einen verifizierten Unternehmer-Account auf der Handelskammer-Website anzulegen.
§ 3 Arbeitsverhältnis
- 1. Der Inhaber ist verpflichtet, dauerhafte Arbeitnehmer als Mitarbeiter einzutragen.
- 1.1. Ausgenommen davon sind Lieferanten.
- 2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seine Arbeitnehmer monetär zu entlohnen. Eine Entlohnung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber mit Gütern oder Produkten/Dienstleistungen ist keine Entlohnung.
- 3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die vom Arbeitgeber geforderte Leistungen nachzugehen und zu erfüllen.
- 4. Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Steuern, seiner Arbeitnehmer/Lieferanten abzuführen.
§ 4 Vertragsabschluss
- 1. Nur über State-Mail abgeschlossene und bestätigte Verträge sind rechtskräftig.
- 1.1 Die Handelskammer ist lediglich für Unternehmens- und Teilhaberschaftsverträge zuständig, jedoch nicht für intern geschlossene Verträge und Abmachungen die z.B. Arbeitsverträge oder Kreditverträge etc. beinhalten.
- 1.1.1. Während einer aktiven Prüfung können keine Verträge für die entsprechende Firma hinterlegt werden.
- 1.1 Die Handelskammer ist lediglich für Unternehmens- und Teilhaberschaftsverträge zuständig, jedoch nicht für intern geschlossene Verträge und Abmachungen die z.B. Arbeitsverträge oder Kreditverträge etc. beinhalten.
- 3. Firmenüberschreibungen sind gültig und rechtskräftig.
- 3.1. Gebühren sind, wenn nichts weiteres vertraglich vereinbart worden ist, vom Inhaber der Firma zu tragen.
- 4. Bei der Handelskammer hinterlegte Verträge dienen rein der Information. Die Handelskammer berücksichtigt einen, in Verträgen geregelten Haftungsausschluss des Inhabers z.B. bei Pacht nicht. Vertraglich geregelte Haftungsausschlüsse des Inhabers, sowie damit verbundene Ansprüche gegenüber Vertragspartnern z.B. Pächter sind vom Inhaber zivilrechtlich bei der Justiz durchzusetzen.
- 5. Alle Firmeninhaber sind dazu verpflichtet, sich über neue Informationen auf der Website der Handelskammer (sahk.de) zu informieren.
- 5.1 Alle Aushänge der Handelskammer sind mit Datum des Aushangs rechtswirksam.
§ 5 Handelsgut/Steuer
- 1. Der Arbeitgeber/Arbeitnehmer ist verpflichtet jegliche Handelsgüter versteuern zu lassen.
- 1.1 Inhaber von Unternehmen welche sich im Bereich der Bars, Friseure, 24/7, Tankstellen, Waffenläden, Autohäuser, Juweliere, Tattoo- und Bekleidungsgeschäfte befinden, unterliegen gesonderter Regelung.
- 2. Auch Dienstleistungen sind steuerpflichtig.
- 3. Warenhandel sind nur über Handelsposten oder Unternehmen gestattet.
- 3.1 Ein Warenankauf muss versteuert werden.
- 3.2 Als Warenankauf gilt auch, wer sich über einen Zeitraum mehrfach mit Gütern beliefern lässt und diese in einer Gesamtabrechnung abwickelt.
- 3.3 Ein Handelsposten definiert sich als 24/7, Imbiss, Restaurant, Ammu-Nation, Autohaus, Bekleidungsgeschäft, Juwelier, Bar, Club.
- 4. Kooperationen zwischen Unternehmen, müssen bei der Handelskammer (auf sahk.de im Firmeprofil) angegeben werden.
- 4.1 Kooperationen sind außergewöhnliche Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen, in denen das eine Unternehmen auf das andere Unternehmen angewiesen ist, da ein Handel der Waren / Dienstleistung normalerweise nicht möglich wäre. Anmeldepflichtige Kooperationen, erfahren Sie im FAQ der Handelskammer.
- 5. Der Steuerbetrag wird innerhalb von 7 Tagen ab Zeitpunkt des Umsatzes fällig.
- 6. Der Einheitssteuersatz von 5% wird durch die Banküberweisungsgebühren gedeckt. Eine ausführliche Auflistung und Erklärung finden Sie in dem FAQ der Handelskammer auf sahk.de.
§ 6 Warenvertrieb
- 1. Ein Unternehmen darf ausschließlich Waren, die zur Weiterverarbeitung benötigt werden, erwerben oder importieren.
- 1.1. Ein Unternehmen darf ausschließlich Waren, die es herstellen kann, vertreiben und / oder exportieren.
- 2. Ein Imbissladen darf nur fertig zubereitete Lebensmittel und verschlossene Getränke anbieten.
- 3. Ein Restaurant darf nur fertig zubereitete Lebensmittel und offene oder verschlossene Getränke anbieten. Ausgenommen hiervon sind Mischgetränke wie Cocktails und Longdrinks.
- 3.1 Ein Restaurant darf über das Fahrzeug “Taco Van” seine Waren auch außerhalb seiner Betriebsstätte vertreiben.
- 4. Ein 24/7 darf nur folgende Waren anbieten:
- 4.1. Utensilien für den täglichen Bedarf
- 4.2. verschlossene Lebensmittel sowie nicht und leicht Alkoholischen Getränke in verschlossenen Flaschen und Dosen
- 4.3. Möbel und Dekoartikel
- 5. Ein Waffenladen darf nur Waffen & Munition anbieten.
- 6. Clubs und Bars dürfen nur Spirituosen und Getränke anbieten. Ausgenommen davon sind kleine Snacks (Chips, Schokoriegel und Brezeln).
- 7. Ein Autohaus darf jegliche Art von Fahrzeugen anbieten.
- 7.1. Ausgenommen davon sind Einsatzfahrzeuge der staatlichen Einrichtungen, diese dürfen nur in Kooperation mit der jeweiligen Staatsgewalt ausgehändigt werden.
- 8. Ein Lagerhaus darf sämtliche Waren an-/verkaufen.
- 8.1. Ausgenommen davon sind Waren aus einem Handelsposten (vgl. §5 Abs 3), Import/Export Auktionen oder KFZ Fahrzeuge.
- 9. Bekleidungsunternehmen, Juweliere, Friseure und Tätowierstudios sind dazu verpflichtet eine qualitative Beratung anzubieten, sowie eine Kontaktmöglichkeit sichtbar am Ladengeschäft anzubringen.
- 10. Einschlägig vorbestraften Personen ist es nicht gestattet Waffen und waffenähnliche Gegenstände zu produzieren und zu vertreiben.
- 11. Auf ein Autohaus angemeldete Fahrzeuge dürfen ausschließlich für Probe- oder Überführungsfahrten verwendet werden.
§ 7 Waffenindustrie und Handel
- 1. Unternehmer und Angestellte, die in diesem Gewerbe tätig sind müssen stets eine straffreie Akte führen. (Verjährungsfristen: §8 Abs. 8.2 StPO)
- 2. Um in der Waffenindustrie tätig sein zu können, bedarf es einem psychologischen Gutachten und einem kleinen Waffenschein, für jeden tätigen Mitarbeiter.
- 3. Waffenhändler sind stets dazu verpflichtet sich von ihren Käufern, einen gültigen Waffenschein vorlegen zu lassen.
- 4. Händler müssen dokumentieren, an welche Personen Waffen herausgegeben werden.
- 5. Händler haften bei einer Anklage in Verbindung mit ihrer legal verkauften Ware und deren Gebrauch nicht.
- 6. Waffen jeglicher Art verpackt oder unverpackt, dürfen nur über eine angemeldete lizenzierte Ammunation vertrieben werden.
- 7. Inhaber von Ammunations und / oder Waffenfertigungen sind dazu verpflichtet jeden in der Firma angestellten Mitarbeiter auf dem Firmenprofil der Handelskammer-Website anzugeben.
§ 8 Firmenwebseiten und Werbeplattformen
- 1. Eine externe Webseite, welche nicht im Browser verfügbar ist, muss mittels einer Top-Level-Domain registriert sein. (Beispiel: example. de).
- 2. Eine externe Website muss bei der Handelskammer angemeldet & verifiziert werden, bevor diese verbreitet werden darf.
- 3. Die Handelskammer stellt, zur Bestätigung, ein Logo zu Verfügung was von jeder verifizierten Website aktiv gezeigt werden muss.
- 4. Eine externe Website darf ausschließlich für den Informationsaustausch genutzt werden. (Telefonnummern, Preise, Dienstleistungen, Standort)
- 5. Externe Websites dürfen keine Kaufmöglichkeiten bieten, keinen aktiven Login unterstützen, keine Daten erfassen und keine automatischen Inhalte erstellen.
- 6. Ein Verstoß gilt als schwer, wenn eine Website nach erfolgreicher Verifizierung unter Vorsatz gegen die Auflagen verstößt oder der Betreiber das Logo einer verifizierten Website widerrechtlich zeigt.
- 7. Änderungen an einer Webseite müssen vor der Veröffentlichung von der Handelskammer verifiziert werden.
§ 9 Geschäftskonten
- 1. Transaktionen über ein Firmenkonto müssen stets belegt werden und einen korrekten sowie nachvollziehbaren Verwendungszweck angegeben haben.
- 2. Geschäftstransaktionen dürfen ausschließlich über, bei der Handelskammer eingetragene, Firmenkonten abgewickelt werden.
- 3. Geschäftskonten dürfen ausschließlich für Geschäftstransaktionen des Unternehmens verwendet werden.
- 4. Ein Unternehmer muss sein Firmenkonto stets im Haben(+) führen.
- 5. Wenn ein Konto ein Saldo im Soll(-) aufweist, muss dies bis zum Sonntag der Woche; 23:59 Uhr ausgeglichen werden.
- 6. Die Handelskammer behält sich vor, Konten unangekündigt zu überprüfen.
- 7. Transaktionen, welche aus mehreren Zahlungen oder Rückzahlungen bestehen, müssen über eine eindeutige, den Zusammenhang erläuternede Formulierung, erkennbar gemacht werden.
- 8. Es müssen alle Firmenkonten bei der Handelskammer angegeben werden.
§ 10 Unternehmenshaftung
- 1. Der Inhaber muss gesetzten Fristen für das begleichen von Strafzahlungen nachkommen.
- 2. Der Inhaber ist verpflichtet, Auflagen nachzukommen, andernfalls drohen Strafen sowie Pfändung des Gewerbes.
- 3. Jede Form von Illegalität, die auf ein Gewerbe zurückzuführen ist, kann die Schließung des Gewerbes nach sich ziehen.
- 4. Für Straftaten, die mit Fahrzeugen getätigt wurden, die auf ein Autohaus angemeldet sind, haftet stets der Inhaber des Autohauses. Bei Verstoß kann die Justiz und / oder die Handelskammer anordnen, dass zukünftig ein Fahrtenbuch geführt werden muss.
§ 11 Wettbewerbs- und Kartellrecht (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen)
- 1. Wettbewerbsschädigende Verhaltensweisen wie Rufmord, üble Nachrede, Vorteilsbeschaffung gegenüber Mitbewerbern etc. sind verboten und werden strafrechtlich verfolgt.
- 2. Werbung darf nicht imitiert, verändert, kopiert oder gelöscht werden.
- 3. Die Namen der Unternehmen dürfen nicht kopiert und imitiert werden.
- 4. Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, genießen den Vorteil dass deren Namen rechtlich geschützt sind.
- 5. Vereinbarungen oder Absprachen zwischen Unternehmern, die eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.
- 6. Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
- 7. Unternehmen dürfen andere Unternehmen nicht beeinträchtigen, indem sie zu Liefersperren, Bezugssperren oder Ähnlichem auffordern.
- 8. Lassen Umstände vermuten, dass der Wettbewerb möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, kann die Handelskammer die Untersuchung eines bestimmten Wirtschaftszweiges anordnen und durchführen.
- 9. Eine an einem Kartell beteiligte natürliche Person, welche durch Informationen oder eine Aussage wesentlich dazu beiträgt ein Kartell aufzudecken, kann die drohende Strafe vollständig erlassen sowie eine Belohnung ausgesetzt werden.
- 10. Eine Fusion von Unternehmen mit gleichem Inhaber muss vor dem Vollzug bei der Handelskammer angemeldet werden.
- 11. Gebote auf Importgüter für staatliche Behörden sind nur mit vorherigem Auftrag durch eine staatliche Behörde zu tätigen.
- 12. Die Handelskammer kann in dringenden Fällen, wenn die Gefahr eines ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.
§ 12 Unbewirtschaftete Unternehmen
- 1. Unternehmen, die nicht bewirtschaftet werden, werden gepfändet.
- 2. Inhaber, die sowohl:
- 2.1 30 Tage lang nicht persönlich zur Verfügung stehen und/oder
- 2.2 Innerhalb der unter 2.1 genannten Frist ihr/(e) Unternehmen nicht in einem zumutbaren Rahmen persönlich bewirtschaften, werden nach 30 Tagen die Unternehmen entzogen.
- 3. Urlaubsanträge können von Inhabern per Mail an [email protected] gestellt werden, bis zu 14 Tage können Urlaub beantragt werden.
- 3.1 Ein nahtloses Aneinanderreihen mehrerer Urlaubsanträge ist unzulässig. Ob und wie oft ein Urlaub genehmigt wird obliegt der Handelskammer.
§ 13 Urheberrecht
- 1. Die Urheber von geistigen Schöpfungen genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.
- a) Zu den geschützten Werken gehören insbesondere:
- I. Schriftstücke, insbesondere Verträge
- II. Bilder
- a) Zu den geschützten Werken gehören insbesondere:
- 2. Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne dass sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
- 3. Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu. Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern.
- 4. Das Urheberrecht ist auf andere Personen übertragbar.
Strafkatalog
Verstoß | Strafe |
---|---|
Nichterscheinen nach Vorladung | Einzelfall Sanktionen |
Nicht/verspätet eingetragenes Gewerbe/Kooperationen | Bis zu $10.000,00 |
Ausbleibende/zu geringe Lohnzahlung | Bis zu $20.000,00 |
Nicht versteuerter Handel | Bis zu $30.000,00 |
Steuerverkürzung | 20% der nicht abgeführten Steuer |
unangemessener Waren An/Verkauf | Bis zu $15.000,00 zzgl. 20% des Kaufwerts |
Waffenverkauf auf dem Schwarzmarkt | Bis zu $50.000,00 |
Waffenverkauf an Personen ohne Waffenschein | Bis zu $15.000,00 |
Verstöße gegen § 8 HGB | Bis zu $10.000,00 / Schwere Verstöße bis 15.000 $ |
Kein oder irreführender Verwendungszweck | Bis zu $20.000,00 |
Verstöße gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht | Bis zu $75.000,00 |
Verstöße gegen das Urheberrecht | Bis zu $50.000,00 |
Nicht ausgleichen eines Kontos | Bis zu $30.000 zzgl. 15% Zinsen auf die offene Summe |
Für alle oben genannten Vergehen kann der Inhaber eines Unternehmens, Strafpunkte erhalten.
Sollten keine entsprechenden finanziellen Mittel vorhanden sein, werden Wertgegenstände in Höhe der Außenstände hinzugezogen und gepfändet.
Sind weder finanzielle Mittel noch Wertgegenstände vorhanden, wird eine weitere Frist von 3 Tagen eingeräumt, um das Konto auszugleichen. Sollte nach diesen drei Tagen das Konto immer noch im Minus sein, wird das Unternehmen als insolvent gemeldet und verpfändet.
Vergehen gegen das HGB
Vergehen sind nur strafbar, wenn vom Zeitpunkt des Vergehens bis zur Feststellung keine 8 Wochen vergangen sind. Die Handelskammer führt ein Strafpunkteregister. Zu diesem Zweck werden gemäß Strafenkatalog, Strafpunkte erteilt. In Folge der Eintragung von mehr als drei Strafpunkten kann das Unternehmen vorübergehend stillgelegt, geschlossen, gepfändet oder anderweitig dem Inhaber entzogen werden. Gleichwohl kann der Unternehmer bei Entzug seines Unternehmens angemessen entschädigt werden.
Eine von der Handelskammer festgelegte Strafe beläuft sich auf das jeweilige Vergehen. Jedes Vergehen wird separiert durch die Handelskammer geahndet. Wird ein Inhaber demnach mehrfach wegen Gesetzesbrüchen belangt, so tritt die Vergehenstrafe in Kraft und es können zusätzliche Kosten, sowie eine mögliche Zwangsschließung entstehen.
- Mahnung sowie mögliche Strafzahlung des Vergehens
- Mahnung sowie mögliche doppelte Strafzahlung des Vergehens
- Mahnung und weitere Strafzahlung in Höhe von 30% der offenen Strafsumme
- Temporäre Schließung des betroffenen Unternehmens / Pfändung des betroffenen Unternehmens / Klage zur Pfändung der offenen Strafsumme
Die Handelskammer kann mit offizieller Ankündigung gesonderte Fristen für alle Gewerbe setzen, hierbei kann die Kammer, Strafen nach eigenem Ermessen verhängen.
Presserecht
§1 Freiheit der Presse
- (1) Die Presse ist frei. Sie unterliegt nur den durch das Grundgesetz zugelassenen Beschränkungen. Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.
- (2) Eine Zensur findet nicht statt. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig. §2 Abs. 5 der Strafprozessordnung findet nur nach ministerieller Freigabe Anwendung.
§ 2 Öffentliche Aufgabe der Presse
- Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
§ 3 Impressum
- (1) Vertreter der Presse verpflichten sich dazu, die redaktionellen Strukturen und Verantwortlichkeiten offen zu legen. Dabei ist auch anzugeben, für welchen sachlichen Bereich ein jeder verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ebenfalls ein Verantwortlicher zu bestellen.
- (2) Der verantwortliche Redakteur zeigt sich rechenschaftspflichtig für von ihm veröffentlichte Werke.
§ 4 Informationsrecht der Presse
- (1) Alle Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse und des Rundfunks, die sich als solche über das öffentlich zugängliche Presseverzeichnis ausweisen können, die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen, sofern nicht dieses Gesetz oder allgemeine Rechtsvorschriften dem entgegenstehen.
- (2) Die Auskunft darf verweigert werden, wenn und soweit
- 1. Vorschriften über die Geheimhaltung und über den Persönlichkeitsschutz entgegenstehen,
- 2. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, oder gefährdet werden könnte.
- 3. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
- (3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
§ 5 Sorgfaltspflicht der Presse
- Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt unter Berücksichtigung von Herkunft und Inhalt auf ihre Wahrheit hin zu prüfen. Sie ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.
§ 6 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
- Entgeltliche Veröffentlichung, die zum Zweck der Werbung oder Mitteilung ein Entgelt erhalten, auch in Form von Sachwerten, sind eindeutig als solche zu Kennzeichnen.